Werbung für Fernbehandlung: § 9 Heg ist nicht das Problem!

§ 9 #Heilmittelwerbegesetz (#HWG) bereitet nicht nur der Werbung, sondern auch dem Angebot von #Fernbehandlung einige Sorgen. Dies hat sogar dazu geführt, dass der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung die Streichung der Regelung fordert.
Begründet wird dieser Vorstoß damit, dass Gerichte den Erlaubnisvorbehalt in § 9 Satz 2 HWG, wonach Werbung für Fernbehandlung im Rahmen der allgemein anerkannten fachlichen Standards erlaubt ist, zu streng auslegen.

Da stimmt doch irgendetwas nicht. Es müsste doch völlig ausreichen, dass Werbung für Fernbehandlung im Rahmen der allgemein anerkannten fachlichen Standards erlaubt ist. Niemand dürfte vorhaben, Werbung für eine Fernbehandlung zu machen, die fachlich nicht anerkannt werden kann. Und wenn jemand so eine Werbung schaltet, dann scheint das Verbot nach § 9 HWG durchaus berechtigt.

Das Problem liegt darin, dass die Branche und dem folgend auch die Gerichte bis heute nicht anerkennen wollen, dass Fernbehandlung überall da, wo sie sachlich möglich ist, bereits unmittelbar zu dem allgemein anerkannten fachlichen Standard gehören muss.

Die enge Auslegungspraxis der Gerichte spiegelt lediglich das Misstrauensvotum der konservativen Branche zu den Möglichkeiten und Notwendigkeiten von Fernbehandlung in Deutschland wider. Daran wird eine Abschaffung des § 9 HWG auch nichts ändern. Außerdem wird ein solches Anliegen unter diesen Vorzeichen im Sande verlaufen müssen.

Das Problem ist vielmehr, dass die Werbung für Fernbehandlung noch zu plump ist und diesem Misstrauen offensichtlich nicht genug entgegensetzt. Derzeit muss ich in der Darstellung und Werbung für Fernbehandlung immer noch darauf hinweisen, dass die von mir angebotene Leistung dem allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht und mir eine unseriöse Behandlung fern ist. Das gehört auch in die Werbung; bis es der letzte KV-Vorstand und auch der letzte Richter verstanden hat.

Es gibt also durchaus Werbemöglichkeiten, die schon heute dem § 9 HWG und dem Misstrauen der Branche gerecht werden können. Das bedarf einiger Kreativität, Branchenempathie und juristischen Geschicks. Genau hierfür hat der Bundesgerichtshof (#BGH) in einer relevanten Entscheidung auch die Tür offen gelassen. Werbung und Kommunikation muss also darauf ausgerichtet sein das Misstrauen zu brechen. Dann klappt es auch mit § 9 HWG.

Sind die goldenen Zeiten der digitalen Medizin vorbei?

Die goldenen Zeiten der digitalen Medizin scheinen vorbei. Startups verschwinden, Initiativen aus dem Ausland ziehen sich zurück und es ist beängstigend still auf dem Markt.
Das Wesentliche ist jedoch, dass kein Geld mehr in die innovative Medizin fließt. Finanzierungsrunden fallen aus und werden ständig verschoben, Unternehmen investieren kein Geld mehr in digitale Projekte.
Was ist da los? Von allen Seiten wird uns versichert, dass genug Geld da ist. Daran liegt es also nicht. Damit steht fest:

Es fehlt an Vertrauen, dass innovative Medizin sich noch lohnen kann!

Das ist also das Ergebnis von #DiGA #DiPA #KHZG#Fernbehandlung #Covid und Co.? NEIN! Auch der Krieg ist nicht Schuld. #digitalhealth ist vielmehr im Haifischbecken des ersten Gesundheitsmarktes angekommen. Neider, Bestandswahrer, Bonzen und Lobbyisten haben alles gegeben, um den neuen Sprössling auflaufen zu lassen. Wo kämen wir denn da hin? Die Politik und das opportune System zucken mit den Schultern und wenden sich wieder dem rückwärts gewandten Alltag zu.

ABER: das war noch nicht alles! Das war erst der Anfang der digitalen Medizin. Der Hype ist vorbei. Jedoch ist digitale Medizin eine Methode, die sich wegen ihrer Effizienz und Möglichkeiten in jedem Fall weiter durchsetzen wird. Fakt ist also:

Es fehlt nur das Vorschussvertrauen, ab jetzt helfen aber Fakten und Beweise!

Und genau darauf müssen sich die Startups und Anbieter von digitaler Medizin jetzt einstellen. Visionen und Euphorie alleine sind nichts mehr wert. Jetzt müssen Qualität und Erfolg überzeugen.

Der Abwärtstrend wird noch eine kurze Weile anhalten. Aufgrund der mangelnden Finanzierungen, sparen die Hersteller auch an Qualität, Recht und Regulation ein. Das wird zu einer weiteren Bereinigung des Marktes führen.
Das Geld liegt jedoch weiter bereit und es macht Sinn, sich jetzt auf den unausweichlich kommenden Aufwärtstrend vorzubereiten. Augen auf nach Qualität und Evidenz, dann klappt es auch mit der digitalen Medizin.

Online-Ärztin in HH droht Zulassungsentzug

Bei dem Beschluss vom Hanseatischen OVG 3 Bs 78/22 kann ich mich gar nicht entscheiden, ob Kopfschütteln, Lachen oder Weinen die richtige Reaktion ist.

https://lnkd.in/eXHZsaYu

Das OVG bestätigt in einem einstweiligen Verfahren die gravierende Verfehlung und die damit verbundene Entziehung der Zulassung einer Online-Ärztin mit 80.000 standardisierten und formularbasierten Einsätzen im Rahmen der AU-Bescheinigung. Hier nun der Versuch einer Blitzbewertung:

Kopfschütteln:
Die Formulierungen des OVG zeigen, dass die Wertigkeiten und Möglichkeiten von ärztlicher Fernbehandlung noch verkannt werden. Der Beschluss ist ein Rückschritt für alle Bemühungen der Ausweitung der Fernbehandlung sowie der Etablierung von Online-Praxen.

Lachen:
Es geht um eine 80-jährige Ärztin, die hier offensichtlich vom Bock zum Gärtner gemacht wurde. Damit dürfte sich der Schaden einer Zulassungsentziehung in Grenzen halten.

Weinen:
Die Gestaltung der entscheidungsrelevanten Online-Behandlung im Rahmen der AU-Bescheinigung ist rechtlich so plump und rücksichtslos umgesetzt, dass man dem OVG nicht verübeln kann, dieses Vorgehen nicht zu dulden.

Dr. jur. Can Ansay, das ist das Problem, wenn derartig zukunftsweisende und auch wichtige Gestaltungen nicht mit der nötigen Detailliebe und System-Empathie umgesetzt werden. Im Ergebnis schadet es einer nützlichen Entwicklung für Online-Ärzte nun mehr, als es nützt. Als Beispiel wäre hier die Verwendung von standardmäßigen Formularen zu nennen. Hier läge der Schlüssel für eine seriöse und nachhaltige Umsetzung des Konzeptes. In diesem Fall wurde die Qualität und die Validierung des Verfahrens einfach ignoriert und dann ist das Ergebnis nicht verwunderlich und kann auch juristisch jetzt nicht mehr gerettet werden.

Wir brauchen kreative und geistreiche Lösungen, um Disruption ins System zu bringen. An beidem mangelte es hier.

Bei AV-Verträgen regiert das Chaos!

#Daten #Auftragsverarbeitung #Verträge: Zeitlich begrenzt bis zum 23.2.2023 kann jeder über den folgenden Link:

https://lnkd.in/emvRs56K

unsere Mustercheckliste für die Prüfung von AV-Verträgen unverbindlich und kostenlos anfordern.
Diese Aktion erscheint uns äußerst wichtig, weil inzwischen mehr als 90 % der uns vorgelegten AV-Verträge unvollständig und teilweise fahrlässig unzureichend sind. Gerade wenn diese Verträge von größeren Anbietern, wie z.B. der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA kommen, ist dies alles andere, als eine Garantie dafür, dass da schon alles stimmen wird. Besonders häufig ist das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten des Auftragsverarbeiters unvollständig oder die Haftung des Auftragsverarbeiters ist nicht abschließend geklärt. Hiervon ist häufig auch der #Arzt oder das #MVZ betroffen, die keine eigene Rechtsabteilung beschäftigen.

AV-Verträge werden zwischen kooperierenden Partnern derzeit fast ungelesen ausgetauscht und unterschrieben. Das ist aber nicht der Sinn des Rechtsrahmens einer Auftragsverarbeitung. Die #DSGVO sieht hier klare Regelungsinhalte vor, an die sich gehalten werden muss. Das ist lästig, aber, die Verträge einfach ungeprüft zu unterschreiben, ist keine Lösung. Wir stehen gerne für derartige datenschutzrechtliche Gestaltungen oder Prüfungen zur Verfügung.

ChatGPT versucht erfolglos die MDR zu umgehen.

#ChatGPT ändert offensichtlich die Antworten auf Fragen nach der eigenen Zweckbestimmung. Inzwischen tauchen dort Hinweise auf, dass die medizinischen Informationen nur dem wissenschaftlichen Austausch von Fachkreisen dienen etc. Dies scheint ein Versuch zu sein, die diskutierte Anwendbarkeit der MDR und damit die Qualifizierungspflicht als #Medizinprodukt zu umgehen.
Der Versuch, allein über die Zweckbestimmung dem Medizinprodukt zu entkommen, wird juristisch jedoch nicht gelingen. Richtig ist, dass grundsätzlich die subjektive Zweckbestimmung des Herstellers für eine Einstufung als Medizinprodukt relevant ist. Jedoch ist auch nach den Empfehlungen des #BfArM das kommunikative Umfeld und die "Anhaltsfunktionen" bei der Einstufung der Software zu berücksichtigen. Spielt man ein wenig mit den Eingaben herum, stößt man schnell auf einige Antworten des Chats, die auf eine ungefilterte Therapieanweisung schließen lassen. Für den Nutzer kann nicht erkannt werden, dass er diese nicht als qualifizierte Empfehlung ernst nehmen darf. Einen solchen Disclaimer gibt ChatGPT bei den einzelnen Antworten nicht aus.
ChatGPT setzt hier einen neuen Standard. Es wäre aber zu plump das grundlegende Risikopotential und die Qualifizierungsnotwendigkeit eines solchen Tools in der Medizin durch eine einfache "Eigendeklaration" zu ignorieren. Ein so komplexes und kommunizierendes Produkt muss sich bei jeder einzelnen Antwort im Bereich Gesundheit an dem Maßstab der MDR messen lassen und entsprechende Disclaimer oder Qualifikationen vorweisen. Das ist heute nicht der Fall.

PS: ChatGPT hat das Medizinerexamen bestanden. Vielleicht kann ChatGPT ja leichter eine Approbation statt einer Zulassung als Medizinprodukt erlangen.
😉

Die Konkurrenz hält sich nicht an das Medizinrecht!

Wie kann das sein, dass sich die Einen an das Recht halten müssen und Konkurrenten hier teilweise das Recht mit Füßen treten dürfen?
Das fängt ja schon bei Bildern in Präsentationen an. Einige Präsentationen strotzen nur so vor Urheberrechtsverletzungen, während andere viel Geld investieren, um sich die Rechte an Bildern und Inhalten zu sichern. Auch in der Werbung schießen viele über das rechtlich Zulässige hinaus, regulatorische Anforderungen und Kennzeichnungspflichten werden teilweise ignoriert.

Fakt ist, dass es einen recht großen Graubereich insbesondere im Gesundheitswesen gibt, in dem Rechtsverstöße nicht geahndet werden. Die zuständigen Behörden haben nicht die Kapazitäten und die Konkurrenten greifen nur ungern zu rechtlichen Mitteln.

Das heißt aber nicht, dass Rechtsverstöße empfehlenswert sind. Jede nachhaltige Unternehmung tut gut daran, ihren rechtlichen Hof sauber zu halten. Rechtliches Schwarzfahren geht an die Nerven und ist unprofessionell.
Außerdem sollten sich Konkurrenten durchaus überlegen, offensichtliche Rechtsverstöße bei Mitbewerbern auch einmal zur Abmahnung oder Anzeige zu bringen. Nur so kann langfristig ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteilen vorgebeugt werden.

0,2 % eRezepte sind kein Grund zum Feiern.

Die Gematik feiert 1 Mio eRezepte. Das bedeutet aber, dass bei 500 Mio Rezepten im Jahr das eRezept noch gar keine Rolle spielt. Sicherlich ist damit ein Proof of Conzept erreicht. Hierfür wurden ja auch mehr als genug Kapazitäten und Finanzen in das Projekt gesteckt. Ich vermisse in der feierlichen Pressemeldung der Gematik jedoch einen weiteren manifestierten Optimismus und Tatendrang, dieses MVP nun zum großen Markteintritt zu führen und zum alleinigen Standard zu machen.
Die Nachricht könnte den Eindruck vermitteln, dass sich hier eine kleine Minderheit über ihren Laborversuch freut. Die sonstigen Beteiligten könnten sich denken: "Das ist ja ganz süß, dann warte ich jetzt mal in Ruhe ab, bis das ausgereift ist."
Ich kann es nicht mit ansehen, wie alle völlig unkritisch auf diese Nachricht einsteigen und in die Social Media Kamera lächeln. Enthusiasmus ist etwas anderes. Ich will jetzt gefletschte Zähne und hochgekrempelte Ärmel sehen. Der Weg ist noch lang und es gibt weder Grund zu feiern, noch sich auszuruhen. Wir sollten uns auch mal über einen Zeitplan Gedanken machen. Die Fälligkeiten sind meiner Ansicht nach bereits jetzt fahrlässig überschritten; Spätzündern, Bedenkenträgern und Bürokraten wird zu viel Raum gegeben.

Wir brauchen mehr ehrliche Gewinne als Heuchelei in der Gesundheit.

Die Idee, Renditen und Gewinnstreben aus dem deutschen Gesundheitssystem zu verbannen, ist absurd und falsch. Wer sich hierfür einsetzt und sich damit für den Erhalt der unabhängigen Gesundheitsleistung in Deutschland ausspricht, ist entweder ein Heuchler oder kennt die Details der heutigen Gesundheitsversorgung nicht. 

Auch heute ist die grundlegende Motivation der Leistungserbringer auf Gewinn ausgerichtet. Bei den einen geht es ums blanke Überleben und bei den anderen auch um fette Gewinne. Dieses Streben liegt auch in der Natur des Menschen und kann historisch belegt nicht durch eine Regulation oder durch Bonzen eingedämmt werden. 

Ich berate das Gesundheitswesen als Rechtsanwalt inzwischen seit mehr als 20 Jahren. Ich habe Ärzte gesehen, die in ihrer Praxis bis zu einer Millionen Euro Gewinn im Jahr erwirtschaftet haben. In der Onkologie, Radiologie, Augenheilkunde, Orthopädie, Hörakustik usw. habe ich korrupte Strukturen kennengelernt, um die jedes nachhaltig arbeitende Wirtschaftsunternehmen einen großen Bogen gemacht hätte. Ich selber wurde häufig engagiert, um aus den Geldern der Solidargemeinschaft für meine Mandanten eine Extrarendite herauszuholen. Eine ausschließlich selbstlose Leistungserbringung ohne ein Auge auf den Gewinn ist schon heute in dem System nicht überlebensfähig. 

Zu behaupten, die heutigen Strukturen des Gesundheitswesens wären grundsätzlich geeignet, hohe Renditen und Gewinnstreben im Zaum zu halten, wäre Heuchelei. Sachlich lässt sich hier nicht alles über einen Kamm scheren. Aber genau das würde ich für Wirtschaftsunternehmen und Investoren genauso beanspruchen. In der Diskussion wird immer unterstellt, dass ein Investor zwangsläufig über Leichen geht. Auch das ist zu einseitig.

Fakt ist, dass ein wirtschaftlich denkendes Unternehmen und damit auch ein Investor langfristig nur mit Effizienz, Qualität und Innovation zu guten Renditen kommen kann. Nur ein planwirtschaftliches System schafft es nachhaltig, auf diese Faktoren zu verzichten und dabei weitere Renditen durch Lücken im Plan zu sichern. Wichtig ist es hier, möglichst Innovationen und Veränderungen zu verhindern, um eine komfortable Situation nicht zu gefährden. 

Wir brauchen ein transparentes Gewinnstreben in der Deutschen Gesundheitswirtschaft und kein Tabu. Sobald wir feststellen, dass dieses zu einseitig oder zu kostspielig ist, kann die Regulation immer noch versuchen, einzugreifen. Wenn heute die ersten Wirtschaftsunternehmen schon gute Renditen erzielen, lässt sich hier doch auch schon auf mögliche Kosteneinsparungen schließen. Werden andere Bereiche von wirtschaftlichen Unternehmen nicht aufgegriffen, scheint hier die Vergütung nicht zu stimmen. Dies sind alles Indizien für die Grundlagen einer ausgeglichenen Gesundheitswirtschaft. Es ist falsch, diese in den undurchsichtigen Dschungel der intransparenten Selbstverwaltung zu verbannen. Dabei bleiben Effizienz, Qualität und Innovation auf der Strecke. Nur mit einer transparenten Ökonomisierung können wir unser Gesundheitssystem nachhaltig und kosteneffektiv aufstellen. 

PS: Die Feststellungen und Maßnahmen des Positionspapiers der Bundesärztekammer vom 9.1.2023 gehen vor diesem Hintergrund weitgehend am Thema vorbei.

Gesetz gegen „Heuschrecken“ ist juristisch nicht umsetzbar.

Als Weihnachtsgeschenk hat Bundesgesundheitsminister Lauterbach den Ärzten versprochen ein Gesetz gegen "Heuschrecken" auf den Weg zu bringen. Das Gesetz soll verhindern, dass immer mehr Arztpraxen von Finanzinvestoren übernommen werden.
Auch ohne die genaue gesetzliche Vorstellung des Ministers zu kennen, halte ich die Umsetzung dieser Idee für juristisch unmöglich und sachlich falsch.

Die wirtschaftliche Struktur der ärztlichen Leistungserbringung ist von Beginn an dual aufgestellt.

Die freiberufliche ambulante Struktur ist standesrechtlich grundsätzlich vor einem gewerblichen Aufbau geschützt. Die stationäre Klinikstruktur hingegen ist schon immer auch gewerblich durch privatwirtschaftliche Kliniken und Klinik-/ Praxisketten geprägt. Investoren- und kapitalrechtliche Inhaberschaften sind hier etabliert und weit verbreitet. Mit der Möglichkeit der Gründung von Medizinischen Versorgungszentren durch Klinken, sind diese Strukturen verschmolzen.

Heute sind die gewerblichen Strukturen bereits so gefestigt, dass eine gesetzliche Anpassung zur Verhinderung von gewerblichen Investoren in den MVZ rechtlich kaum denkbar ist. Dies würde erheblich in die geschützten Eigentumsrechte der heutigen Beteiligten eingreifen.

Was auch immer der Minister hier plant, muss auf große rechtliche Hürden, alleine schon aus Gründen des Bestandsschutzes, stoßen. Auch die verfassungsrechtlichen Eigentumsrechte der Ärzte dürften betroffen sein, weil der Wert der Praxen ebenfalls geschützt ist und eine Einschränkung der Verwertung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein muss.

Außerdem sollte der Minister auch in Betracht ziehen, dass unser sozialwirtschaftlich geschütztes Gesundheitssystem ein Effektivitätsproblem hat. Dieses kann offensichtlich durch privatwirtschaftliche Strukturen so gut effektiviert werden, dass hier gute Renditen entstehen. Dies zeigt aber nur, dass offensichtlich ein privatwirtschaftliches System viel effektiver arbeiten kann als ein staatliches, kommunales oder freiberufliches. Die Lösung für das deutsche Gesundheitssystem könnte also auch in einer weitergehenden Ökonomisierung mit Kostenreduktion und klarer Leistungsregulierung liegen. Dann ist der Vorstoß des Ministers ein erheblicher Rückschritt.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach SGB wird mit Füßen getreten.

Einer der wesentlichsten Grundsätze unseres solidarisch organisierten Gesundheitswesens ist das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Gelder der Krankenversicherten werden solidarisch durch die Krankenkassen und die Selbstverwaltung verwaltet und verteilt. Das System kann und darf Unwirtschaftlichkeit nicht dulden. Dennoch wird die Fernbehandlung auf 30 % gedeckelt, die ePA unter erheblichen Kosten durch Krankenkassen nur verwaltet, das eRezept durch vorgeschobene Datenschutzbedenken aufgehalten und digitale Innovation durch die Selbstverwaltung gegängelt.
In all diesen Fällen wird über eine Wirtschaftlichkeit dieser Entwicklungen nicht einmal nachgedacht und das Wirtschaftlichkeitsgebot wird mit den Füßen getreten. Dabei gibt es z.B. in § 12 SGB V eine klare Haftungsklausel gegen die Vorstände von Krankenkassen. Wir sollten die Unwirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen viel mehr an den Pranger stellen und auch haftungsrechtlich ahnden. Nur so schaffen wir es vielleicht, das Augenmerk wieder auf diese wesentliche Säule unserer Solidargemeinschaft zu legen.

Weiterführend hierzu auch mein Podcast mit Philip:

https://lnkd.in/eDbHHVuw

Der Beipackzettel ist schlimmer als das Faxgerät.

Über das Faxgerät bei den Ärzten werden häufig Witze gemacht. Ein Sinnbild für die Rückständigkeit des deutschen Gesundheitswesens. Wer aber versucht, sich im Rahmen einer #Arzneimitteltherapie über sein Medikament zu informieren, muss mit spitzen Fingern den Beipackzettel aus der Verpackung friemeln, um sich dann im Kleingedruckten zurecht zu finden.
Der #Beipackzettel ist derzeit der Stand der Technik für die Patienteninformation in der Arzneimitteltherapie. Warum gibt es noch keinen QR-Code auf der Verpackung zur Eröffnung einer flexiblen und digitalen Patienteninformation? Hier sehe ich einen der notwendigsten Ansätze für #Digitalisierung in der Medizin in der heutigen Zeit.

Das deutsche Gesundheitswesen braucht einen „Great Reset“!

So geht es nicht weiter! Ärztemangel, unterversorgte Regionen, Wasserkopf, Kostendruck, Investitionsstau, Digitalisierungsgau, Regulationsdschungel und die Selbstverwaltung kämpfen bis zum Untergang für den Erhalt der alten Strukturen. Das ist mit einer Reform nicht mehr zu retten. Unser Gesundheitswesen braucht einen Impuls im Sinne eines “Great Rests”. Hierbei müssen die bisherigen Werte der Regulation und der Selbstverwaltung grundsätzlich in Frage gestellt werden und an den modernen Maßstäben von

Patientenfokus,
Gerechtigkeit, 
Nachhaltigkeit 
und Effizienz

gemessen werden. Nur eine weitgehende Neuordnung des Systems kann eine gute Gesundheitsversorgung in Deutschland bewahren. Ich erwarte ein existenzbesessenes Kopfschütteln über eine solche Forderung, würde dieses aber nur als Ignoranz gegenüber der aktuellen Entwicklung unserer Gesundheitsversorgung werten.

30 % Quote Fernbehandlung: rechtlich unhaltbar!

Die Fernbehandlung von niedergelassenen Ärzten ist derzeit auf maximal 30% gedeckelt. Rechtlich ist das unhaltbar. Welchen Grund soll es denn gerade für eine solche Kappung geben. Entweder es gibt den Bedarf und die Möglichkeit zur Fernbehandlung oder eben nicht. Außerdem gilt das sozialrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot. Wird ein Patient nach erreichen der 30% Quote physisch in eine Praxis einbestellt, obwohl ihm online hätte geholfen werden können, so ist dies im höchsten Maße unwirtschaftlich. In Zeiten in denen die Kosten der Versorgung gesenkt werden sollen, ist eine solche Quote auch noch ein völlig falsches Signal. Ich warte immer noch auf den mutigen Mandanten, der mit mir eine Sonderbedarfszulassung über die 30% hinaus bei der KV beantragt und durchficht. 

Nur ein Recht auf Datenübermittlung kann der Medizin noch helfen!

Wir sind in Deutschland für eine innovative digitale Medizin völlig falsch aufgestellt. Es gibt unzählige Beteiligte, die dafür bezahlt oder belohnt werden, wenn sie die Daten schützen und damit eine unkomplizierte und effektive Weitergabe von medizinischen Daten verhindern. In Hamburg wurde der Landesdatenschutzbeauftragte mit der Maßgabe gesucht ein möglichst “scharfer Hund” zu sein, um der offenen Datenübermittlung die Stirn zu bieten.

Das ist in der Medizin vollkommen kontraproduktiv. Der schnelle, unkomplizierte und effektive Datenfluss ist der wesentlichste Bestandteil einer modernen und zukunftsweisenden Medizin. Hieran hängen Gesundheit und auch Leben. Es wird Zeit, dass Beteiligte dafür bezahlt und belohnt werden, dass dieser Datenfluss gewährleistet wird. Wir brauchen ein eindeutiges und einklagbares Recht auf Datenübermittlung in der Medizin.

Erklärvideos, wie weit dürfen Ärzte gehen?

Der Patient ist hungrig nach Informationen und möchte so viel wie möglich über seine Gesundheit oder auch Krankheit wissen. Ärzte möchten diese Information immer mehr durch entsprechende “Erklärvideos” an den Patienten weitergeben. Ohne Zweifel eine sinnvolle Ergänzung zur “Praxismedizin”, leider jedoch vom klassischen Gesundheitswesen nicht erstattungsfähig. 
Auch hier stehen das ärztliche Berufsrecht und die Ärztekammern sinnvollen Aktivitäten im Weg. Reichweite und Effizienz von Videos im Internet bauen häufig auf die Unterstützung von gewerblichen Unternehmen. Ein Sponsoring oder eine entsprechende Richtungsweisung ist für Ärzte ein Tabu und dies wird auch eisern durch Kammern und Abmahnvereine verteidigt.
Ich halte eine effektive und greifbare ärztliche Aufklärung von Patienten auch unter Beteiligung von Industrie und Sponsoren für wichtiger als übertriebene ethische Unabhängigkeitskämpfe. Eventuelle Verbindungen oder Abhängigkeiten müssen dabei selbstverständlich transparent gemacht werden. Dann wird auch kein Patient an der Nase herumgeführt. Für alle Tipps und Tricks in diesem Bereich stehen wir jederzeit zur Verfügung.