Kosmetika: Irreführung selbstverständlich

Im werberechtlichen Kontext sind Medizinprodukte und Kosmetika regelmäßig Gegenstand behördlicher Überwachung. Besonders auffällig gestaltet sich dies in einer Branche, die von zahlreichen Start-Ups geprägt ist, die mittels markanter Werbekampagnen den intensiven Wettbewerbsmarkt aufmischen möchten.

In behördlichen Bußgeld- und Abmahnverfahren manifestiert sich wiederholt ein Muster: Selbstverständliche Angaben zu Kosmetika werden als potenziell irreführend betrachtet und sind dementsprechend weder auf der Website noch auf der Produktverpackung gestattet.

Konkret bedeutet dies, dass vorgeschriebene Standards für Kosmetika, wie etwa das Fehlen schädlicher Inhaltsstoffe, nicht nur einzuhalten sind, sondern auch in der werblichen Kommunikation korrekt dargestellt werden müssen. Eine irreführende Darstellung liegt vor, wenn beispielsweise ein Hersteller auf der Verpackung den Slogan „Keine schädlichen Inhaltsstoffe“ verwendet, während andere Produkte auf dem Markt entsprechende Inhaltsstoffe aufweisen könnten. Ähnliches gilt für spezifische Inhaltstoffe (z. B. „keine Parabene“) oder den Bereich der Tierversuchsbestimmungen („ohne Tierversuche“).

In derartigen rechtlichen Auseinandersetzungen intervenieren wir, um behördlichen Maßnahmen entgegenzuwirken. In einigen Fällen können wir für bereits im Verkehr befindliche Verpackungen bestimmte Abverkaufsfristen aushandeln. Jedoch ist dies nicht immer im Ermessen der jeweils zuständigen Behörde.

Hersteller und Inverkehrbringer sind folglich angehalten, ihre werblichen Aussagen im Einklang mit rechtlichen Vorgaben zu koordinieren. Insbesondere Umverpackungen können nicht ohne weiteres angepasst werden, wodurch Neuproduktionen vermieden werden sollten, um unnötige Kosten zu vermeiden.

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