reine online-Arztpraxis im HomeOffice möglich
Die ausschließliche Fernbehandlung ist seit einigen Jahren erlaubt. Ärzte dürfen ihre Patienten im Einzelfall ohne vorherigen Kontakt behandeln, wenn dies ärztlich vertretbar ist und dabei die erforderliche ärztliche Sorgfalt eingehalten wird. So regeln es die Berufsordnungen der Landesärztekammern im jeweiligen § 7 Absatz 4. Im Zuge der Covid-19-Krise hat sich die Nachfrage der Telemedizin sprunghaft erhöht. Viele Ärzte behandeln ergänzend zu ihrer örtlichen Tätigkeit nun auch einige Patienten rein digital.
Einige Versorger planen nun, ihren Praxisbetrieb komplett ins Digitale zu verlagern und als reine online-Praxen einzurichten. Aus berufsrechtlicher Sicht dürfte dies mit guten Argumenten vertretbar sein. Auch wenn § 7 Absatz 4 auf die Fernbehandlungsmöglichkeit „im Einzelfall“ abstellt, sind nach den ausdrücklichen Erläuterungen der Bundesärztekammer auch Modell erlaubt, die per se auf eine ausschließliche Fernbehandlung setzen.
Zumindest im privatärztlichen Bereich kann ein Arzt damit ausschließlich online-Behandlungen anbieten. Im kassenärztlichen Bereich gibt es nach wie vor Pflichten für eine Versorgung vor Ort.
Nun liegt der Gedanke nahe, die reine online-Privatpraxis in den eigenen vier Wänden einzurichten. Mehr als eine technische Ausstattung wird dafür grundsätzlich nicht benötigt. Allerdings dürfte sich aus gewerberechtlicher Sicht die Frage stellen, welche Kriterien zur Genehmigung der Hauspraxis erfüllt werden müssen. So muss eine Praxisimmobilie grundsätzlich zur bestmöglichen und sicheren Behandlung der Patienten geeignet sein. Außerdem gilt es, die Sicherheit für Mitarbeiter zu gewährleisten. Dafür sind hohe und vielschichtige Anforderungen zur hygienischen Ausgestaltung, Barrierefreiheit, Brandschutz, Schallschutz und so weiter zu erfüllen. Was aber gilt, wenn ein Arzt eine reine privatärztliche online-Praxis einrichten und dafür nicht einmal Mitarbeiter beschäftigen will? Viele der Anforderungen für eine Vor-Ort-Versorgung von Patienten passen hier nicht. Vorschriften zur Hygiene und Barrierefreiheit, welche die Patienten adressieren, Laufen ins Leere. Soweit auch keine Mitarbeiter beschäftigt werden sollen, ist auch ein Mitarbeiterschutz obsolet. Getrennte WCs, Barrierefreiheit und andere Vorgaben sind obsolet.
Mit guter Argumentation kann man nun vertreten, dass die reine online-Privatpraxis unkompliziert eingerichtet und genehmigt werden können sollte. Weil es bislang aber keine besonderen und vereinfachenden Zulassungs-Regularien für dieses Modell gibt, steht es zu befürchten, dass die zuständigen Behörden und Verwaltungen ihr übliches Schema anwenden und auf die „bekannten und bewährten“ Vorgaben pochen. Ärzte sollten sich dadurch aber nicht verunsichern lassen. Vielmehr gilt es, in einem solchen Verfahren auf eine angemessene und verhältnismäßige Anwendung und Auslegung der allgemeinen Vorschriften zu pochen. Wie gezeigt, können viele bauliche und rechtlichen Anforderungen hier nicht greifen und sollten daher auch den Arzt in seiner Freiheit nicht behindern, von zu Hause aus online-Sprechstunden anbieten zu dürfen.
Damit eröffnen sich unwahrscheinliche Chancen für Ärzte, mit der reinen online-Praxis in den eigenen vier Wänden niedrigschwellig in die Patientenbetreuung zu starten oder sich auf diesem Wege ein weiteres berufliches Standbein aufzubauen. Bei der Anmeldung und verfahrensrechtlichen Begleitung eines entsprechenden Projektes bieten wir gerne unsere professionelle Unterstützung an.
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