Werbung für Fernbehandlung: § 9 HWG ist nicht das Problem!
§ 9 #Heilmittelwerbegesetz (#HWG) bereitet nicht nur der Werbung, sondern auch dem Angebot von #Fernbehandlung einige Sorgen. Dies hat sogar dazu geführt, dass der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung die Streichung der Regelung fordert.
Begründet wird dieser Vorstoß damit, dass Gerichte den Erlaubnisvorbehalt in § 9 Satz 2 HWG, wonach Werbung für Fernbehandlung im Rahmen der allgemein anerkannten fachlichen Standards erlaubt ist, zu streng auslegen.
Da stimmt doch irgendetwas nicht. Es müsste doch völlig ausreichen, dass Werbung für Fernbehandlung im Rahmen der allgemein anerkannten fachlichen Standards erlaubt ist. Niemand dürfte vorhaben, Werbung für eine Fernbehandlung zu machen, die fachlich nicht anerkannt werden kann. Und wenn jemand so eine Werbung schaltet, dann scheint das Verbot nach § 9 HWG durchaus berechtigt.
Das Problem liegt darin, dass die Branche und dem folgend auch die Gerichte bis heute nicht anerkennen wollen, dass Fernbehandlung überall da, wo sie sachlich möglich ist, bereits unmittelbar zu dem allgemein anerkannten fachlichen Standard gehören muss.
Die enge Auslegungspraxis der Gerichte spiegelt lediglich das Misstrauensvotum der konservativen Branche zu den Möglichkeiten und Notwendigkeiten von Fernbehandlung in Deutschland wider. Daran wird eine Abschaffung des § 9 HWG auch nichts ändern. Außerdem wird ein solches Anliegen unter diesen Vorzeichen im Sande verlaufen müssen.
Das Problem ist vielmehr, dass die Werbung für Fernbehandlung noch zu plump ist und diesem Misstrauen offensichtlich nicht genug entgegensetzt. Derzeit muss ich in der Darstellung und Werbung für Fernbehandlung immer noch darauf hinweisen, dass die von mir angebotene Leistung dem allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht und mir eine unseriöse Behandlung fern ist. Das gehört auch in die Werbung; bis es der letzte KV-Vorstand und auch der letzte Richter verstanden hat.
Es gibt also durchaus Werbemöglichkeiten, die schon heute dem § 9 HWG und dem Misstrauen der Branche gerecht werden können. Das bedarf einiger Kreativität, Branchenempathie und juristischen Geschicks. Genau hierfür hat der Bundesgerichtshof (#BGH) in einer relevanten Entscheidung auch die Tür offen gelassen. Werbung und Kommunikation muss also darauf ausgerichtet sein das Misstrauen zu brechen. Dann klappt es auch mit § 9 HWG.