Heute stellen wir uns der Frage, wie man Daten – im besonderen Patientendaten – vom Arzt an Drittdienstleister, wie zum Beispiel Gesundheits-Apps, übermitteln kann.

Üblicherweise ist die Situation heute dergestalt, dass die jeweilige App beim jeweiligen Arzt etwa um die Übermittlung von Labordaten bittet, um diese entweder zu speichern oder in einigen Fällen sogar auszuwerten. Sofort steht für den Arzt das Thema der ärztlichen Schweigepflicht im Raum und er verweigert die Übermittlung der Gesundheitsdaten unter Berufung auf das Fehlen einer klaren Schweigepflichtsentbindung vom Patienten – Das ist falsch.  

Nach Art. 20 der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist ausdrücklich geregelt, dass es einen Unterschied macht, ob der Arzt die Patientendaten selbstständig („auf eigene Faust“) herausgibt oder ob diese explizit vom Patienten angefordert worden sind. Im letzteren Fall handelt es sich um eine persönliche Anfrage des Patienten, die auf dem Umstand beruht, dass die Daten dem Patienten – und nur dem Patienten – gehören.

Hieraus folgt, dass dem Patienten nach Art. 20 DSGVO ein klares Recht zur hürdenfreien Datenübermittlung durch den Arzt zusteht und zwar auch dann, wenn dieser hierfür einen Dienstleister – wie zum Beispiel eine Gesundheits-App – einschaltet. Entscheidend ist einzig, dass es für den Arzt erkennbar ist, dass die Anfrage zur Übermittlung mittel- oder unmittelbar durch den Patienten selbst erfolgt. Ist dies der Fall, so gilt die ärztliche Schweigepflicht nicht und der Arzt ist verpflichtet die Daten hürdenfrei an den Patienten bzw. an dessen Dienstleister zu übermitteln.

 

Sebastian Vorberg LL.M. (Houston)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht