Für dieses Jahr erwarten wir, dass sich im Bereich der Heilkundegesellschaften einige drängende Rechtsfragen abschließend klären werden. Zentral ist dabei insbesondere die Fragestellung, ob gewerbliche Unternehmen tatsächlich auch medizinisch tätig werden dürfen. Dies ist insbesondere im ambulanten oder zahnärztlichen Bereich von großer Relevanz, da hier zahlreiche Unternehmen mit Fernbehandlungs-Konzepten oder anderen gewerblichen Leistungen auf den Markt drängen.

Dieses Vorgehen versuchen die Ärzte- und Zahnärztekammern jedoch immer wieder als unzulässig darzustellen und stützen sich dabei auf – im Ergebnis nicht einschlägige – Vorschriften, die dem konkreten Einzelfall regelmäßig nicht gerecht werden.

Wir vertreten ganz klar die Ansicht, dass eine ambulante oder auch zahnärztliche Tätigkeit eine gewerbliche Ausrichtung haben darf und in diesen Unternehmen auch angestellte Ärzte bzw. Zahnärzte tätig werden dürfen. Dementsprechend werden wir uns weiterhin aktiv für eine abschließende und vor allem auch rechtssichere Klärung einsetzen.

Bis dahin wünschen wir Ihnen einen guten Start in ein erfolgreiches Jahr 2019.

 

Sebastian Vorberg LL.M. (Houston)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht