Innerhalb der letzten zwei Wochen sind zahlreiche Informationen zum Corona-Virus und den damit zusammenhängenden Einschränkungen kursiert; Anweisungen einzelner Gesundheitsbehörden, aber beispielsweise auch Fake News über die neuen Öffnungszeiten von Supermarktketten. Das Infektionsschutzgesetz benennt jedoch einen Fels in der Brandung dieser Informationsflut, das Robert Koch Institut.

 

Welche Kompetenzen kommen dem RKI zu?

Das RKI ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Es stellt die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention dar. Kernaufgabe ist die Erkennung, Bekämpfung und Verhütung von Krankheiten, insbesondere von Infektionskrankheiten. Das Infektionsschutzgesetz verleiht dem RKI eine weitreichende Konzeptionierungsaufgabe im Hinblick auf die Vorbeugung übertragbarer Krankheiten, sowie deren Früherkennung und Prävention.

 Insoweit gibt § 4 IfSG dem RKI eine Befähigung zur Entwicklung von Richtlinien zum Schutz der Gesundheit für Fachkreise und das Gesundheitsministerium. Es kann Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten erstellen. Darüber hinaus informiert und berät es die Fachöffentlichkeit sowie die breite Öffentlichkeit. Dem RKI obliegt somit eine weitreichende koordinierende Verantwortung im Hinblick auf die Konzeptionierung, der inhaltlichen Durchführung und Koordinierung der Gesundheitsberichterstattung des Bundes.

So veröffentlichte das RKI im Rahmen seiner Kompetenz am 10.3.2020 das Merkblatt zur „Corona-Virus Infektion und häuslichen Quarantäne“. Darin informiert das RKI den Bundesbürger über die Quarantäne und wie man sich während dieser zu verhalten hat. Dies hat jedoch keine Verbindlichkeit gegenüber dem Einzelnen. Eine Verbindlichkeit, der vom RKI erstellten Maßnahmen können nur die Länder selbst umsetzen, da die Umsetzung der Infektionsschuttmaßnahmen im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz als spezielles Ordnungsrecht dem Polizeirecht und somit dem Landesrecht untergeordnet ist. Das Infektionsschutzgesetz ermächtigt gemäß § 32 IfSG die einzelnen Länder Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der Infektionskrankheiten zu erlassen. Daraus ergibt sich die unterschiedliche Handhabung der Länder im Umgang mit dem Corona Virus, beispielweise in der Schließung der Geschäfte.

Am Montag (23.3.2020) hat die Bundesregierung über eine Änderung des Infektionsschutzgesetztes abgestimmt. Der Gesetzesentwurf zur Änderung des IfSG soll dem Gesundheitsminister Spahn künftig im Kampf gegen Pandemien weitreichendere Kompetenzen zugestehen. So soll der Bund weitreichendere Kompetenzen und Eingriffsmöglichleiten bekommen, während die einzelnen Bundesländer in ihren Aufgaben und Zuständigkeiten entmachtet werden. Insbesondere geht es um eine einheitliche Versorgung und Steuerung von Medikamenten, Schutzausrüstung sowie medizinischen Personals. Eine Ausgangssperre, bzw. -beschränkung wird jedoch nicht davon umfasst. Dies obliegt weiterhin den Ländern.