Meldepflichtige Personen und Inhalte nach dem Infektionsschutzgesetz
In vielen Praxen und Krankenhäusern stellt sich derzeit die Frage, wie mit potentiellen Corona-Infizierten umzugehen ist. Während Online Sprechzeiten und neue Isolationsstationen eingerichtet werden, bleibt allerdings auch eine administrative Frage von essenzieller Bedeutung.
Wer und was ist meldepflichtig?
Das neuartige Corona Virus fällt gemäß § 6 I 1 Nr. 1 und § 7 I 1 IfSG unter die meldepflichtigen Krankheiten dieses Gesetzes. Meldepflichtige Personen sind dabei nicht die infizierten Personen selbst, sondern gemäß § 8 IfSG die behandelnden Ärzte, die Leiter der Krankenhäuser und Untersuchungsstellen, welche mit der Infektionserregerdiagnostik wie beispielweise Laboratorien, befasst sind.
Mit der am 01.02.2020 in Kraft getretenen Corona-Melde-Verordnung wurde die bestehende Meldepflicht auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion, die durch den SARS-CoV-2 hervorgerufen wird, ausgedehnt. Die Meldung des Verdachts hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft, sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Dies bedeutet, dass die für den Corona-Virus typischen Symptome wie Fieber und trockener Husten vorliegen müssen, damit der Verdacht besteht. Weiter ist die Pflicht zur Übermittlung der namentlichen Meldung nach § 7 IfSG auf den direkten oder indirekten Nachweis des Coronavirus ausgedehnt worden, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.
Der behandelnde Arzt muss die meldepflichtigen Angaben an das zuständige Gesundheitsamt seiner Region schicken. Entscheidend ist dabei, dass zuständig immer das Gesundheitsamt ist, bei dem der Patient in Behandlung ist, nicht ob der Patient in diesem Gebiet seinen ständigen Aufenthaltsort hat. Wurde bereits der Verdacht einer Infektion gemeldet, muss bei anschließender Bestätigung der Erkrankung auch diese gemeldet werden. Ebenso muss gemeldet werden, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt.
Welche Daten werden erhoben?
Da es sich bei dem Corona-Virus um eine meldepflichtige Krankheit handelt, werden von dem Erkrankten persönliche Daten an die Gesundheitsämter weitergeleitet. Bei der bestehenden Meldepflicht nach dem IfSG werden zwei Arten von Meldungen unterschieden. Die namentliche Meldung nach § 9 und die nichtnamentliche Meldung nach § 10 IfSG. Eine namentliche Meldung muss bei den nach § 7 IfSG gelisteten Krankheiten erfolgen, wozu auch der Corona-Virus zählt. Unter die personenbezogenen Daten fallen nach § 2 Nr. 16 IfSG Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift oder falls dies nicht der derzeitige Aufenthaltsort ist, die Anschrift am Aufenthaltsort. Ebenso gehört die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse zu diesen personenbezogenen Angaben. Fehlende Angaben können dabei nachgereicht werden.
Die Landesbehörden leiten entsprechend der Unterscheidung nach Krankheiten unterschiedliche Angaben an das RKI weiter. Bei namentlicher Meldepflicht werden alle personenbezogenen Daten an das RKI weitergeleitet. Lediglich im Falle einer nicht namentlichen meldungspflichtigen Krankheit nach § 10 IfSG wird eine gemäß § 11 IfSG fallbezogen Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten vorgenommen. Diese Pseudonymisierung erfolgt aus dem dritten Buchstaben des Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens.