Einleitung

Um in der Corona-Krise schneller und schärfer reagieren zu können plant die Bundesregierung eine weitreichende Änderung des Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach soll der Bund, insbesondere der Bundesgesundheitsminister weitreichendere Kompetenzen bekommen. Die einzelnen Länder sollen in ihren Kompetenzen entmachtet werden. Nach bisher geltender Fassung des IfSG liegt die Verantwortung, die Verwaltung und insbesondere die Art und Umfang der zu treffenden Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei den einzelnen Bundesländern. Dem Bund kommt diesbezüglich, mit Ausnahme des RKI, keine Kompetenzen zu, auch nicht in einem Krisenfall.

Unter normalen Umständen reicht eine solche föderalistische Kompetenzverteilung aus. In Krisenzeiten, wie der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus, zeigt, dass die Funktion des Gemeinwesens erheblich gefährdet ist. Um einer sich in der Bundesrepublik schnell ausbreitenden ansteckenden Krankheit entgegenzuwirken, bedarf es einer einheitlichen, gesamtheitlichen Lösung. Eine auf Landesebene beschränkte Kompetenz reicht hierzu nicht aus.

Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am Montag, den 23.3.2020 vom Bundeskabinett eingebracht und bereits am Mittwoch, dem 25.3.2020 im Parlament verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates soll am 27.3.2020 erfolgen.

 

Weitreichende Eingriffsbefugnisse bei „epidemische Lage von nationaler Tragweite

Die Gesetzesänderung sieht in §5 IfSG eine weitreichende Eingriffsbefugnis des Bundes vor, wenn eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt wird. Dies soll die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten verbessern.

Nach §5 Abs. 1 IfSG kann die Bundesregierung zukünftig eine solche „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ feststellen. Voraussetzung ist, dass die WHO eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen habe und es zu befürchten sei, dass eine bedrohliche übertragbare Krankheit nach Deutschland eingeschleppt werde oder das eine dynamische Ausbreitung einer solchen Krankheit über mehrere Bundesländer drohe.

Absatz 2 regelt zukünftig die Befugnisse des Bundes unbeschadet der Kompetenzen der Länder. Im Fall einer “epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ kann der Bund den grenzüberschreitenden Personenverkehr beschränkten und Maßnahmen festlegen, um die Identität und den Gesundheitszustand von Einreisenden festzustellen. Den Beförderungsunternehmen, wie Bahn- und Busunternehmen, obliegen nach Nr.2 einer Mitwirkungspflicht. Weiter könnten durch Rechtsverordnungen des Bundesgesundheitsministeriums Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln, mit Medizinprodukten, sowie mit Produkten zur Desinfektion und Labordiagnostik getroffen werden. Hierzu können Ausnahmen zu geltenden Vorschriften, wie dem Arzneimittelgesetz und Apothekengesetz, gemacht werden (Nr.4). Hinzu tritt die Ermächtigung durch Rechtsverordnungen überregional die personellen Ressourcen des Gesundheitswesens zu stärken, indem etwa Pflegekräfte flexibel eingesetzt werden können, um bei der Bekämpfung der Krankheit mitzuwirken. Ferner enthält das neue IfSG eine Ausnahme vom Baurecht, um in Krisenzeiten kurzfristig medizinische Einrichtungen errichten zu können.

Zudem wird die Entschädigungsregelung des § 56 IfSG erweitert. §56 sieht künftig eine Entschädigung für Eltern in Höhe von 67 Prozent ihres Dienstausfalles vor, die ihre Kinder, auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kindertagesstätten, selbst betreuen müssen. Voraussetzung hierzu ist, dass es an zumutbaren und möglichen Betreuungsalternativen mangelt. Anspruch auf Entschädigung gibt es, wenn Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und hilfebedürftig sind. Die Entschädigung ist nach Absatz 2 auf sechs Wochen beschränkt und weist einen Höchstbetrag von 2.016 Euro pro Monat auf.

 

Aufhebung der Maßnahmen

Die Bundesregierung hat gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 IfSG die epidemische Lage von nationaler Tragweite unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr gegeben sind. Damit verbunden treten gemäß §5 Abs 4 die nach Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen außer Kraft.

 

Zeitliche Begrenzung der Änderung des IfSG

Die Verschärfung des IfSG in § 5 Absatz 1 bis 6 sowie des neu eingefügten § 5a soll zunächst ein Jahr lang gelten. Zur Bewältigung zukünftiger Krisen dieser Art muss das Gesundheitsministeriums nach Beteiligung des Bundesrates dem Deutschen Bundestag bis spätestens zum 31.03.2021 einen umfassenden Bericht vorlegen, der die Erkenntnisse aus der, durch das neuartigen Corona-Virus verursachten, Epidemie zum Thema hat. Gemäß § 4a IfSG muss der Bericht Vorschläge zur gesetzlichen, infrastrukturellen und personellen Stärkung des RKI, sowie gegebenenfalls zusätzlicher Behörden, zur Erreichung des Zwecks des IfSG beinhalten.