AU-Bescheinigung über WhatsApp?!
Eine Frage beschäftigt die Presse momentan besonders – Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz AU-Bescheinigung) über WhatsApp. Dabei wird insbesondere diskutiert, ob damit nun nicht sämtliche Dämme gebrochen sind und die Fernbehandlung, die ja gerade erst ermöglicht wurde, dadurch eine Grenze überschreitet, dass sich die Arbeitnehmer über WhatsApp krankschreiben lassen können.
Die über diese Thematik geführte Diskussion geht allerdings in die völlig falsche Richtung. Die Sinnhaftigkeit der Fernbehandlung, auch im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kann eigentlich nicht in Frage gestellt werden. Wenn jemand mit 40 Grad Fieber im Bett liegt und über die Ferne diagnostiziert und behandelt werden kann, dann muss er sich nicht extra „zum Arzt schleppen“, um eine AU-Bescheinigung zu erhalten. Eine Diskussion über die Sinnhaftigkeit wäre daher schlicht und ergreifend nicht sinnvoll.
Wirklich diskutieren müsste man die Frage des Missbrauchs. Wir fürchten vor dem Missbrauch der Möglichkeiten, die sich durch die Fernbehandlung bieten. Dem Arbeitnehmer schenken wir dabei grundsätzlich kein Vertrauen, aber eigentlich müssten wir doch unseren Ärzten vertrauen können. Konkret haben wir davor Angst, dass durch die Möglichkeit der AU-Bescheinigung via WhatsApp die Zahl der Gefälligkeitsgutachten im Bereich der Arbeitsunfähigkeit zunimmt. Das hat jedoch mit dem Thema Fernbehandlung nichts zu tun, sondern muss per se geahndet werden; und dafür sind die Kammern zuständig. Zwar trifft es zu, dass die Fernbehandlung ein größeres Missbrauchsrisiko mit sich bringt, dem kann und muss jedoch durch größere und vielleicht auch andere Kontrollen begegnet werden. Aufgabe der Ärztekammern ist es also, neue Kontrollinstanzen, vielleicht auch durch den Einzug einer Fernbehandlungs-Zulassungs-Ebene, zu schaffen, damit man weiß, wer und in welchem Umfang entsprechende Leistungen anbietet. Nur dadurch kann die Möglichkeit des Missbrauchs eingedämmt werden.
Fazit – Kern der Diskussion ist nicht die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Fernbehandlung im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit. Zentral ist stattdessen die Frage, wie der Missbrauch eingedämmt werden kann und da sind die Kammern gefragt.
Sebastian Vorberg LL.M. (Houston)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht